Briefbögen eines Rechtsanwalts: Zulässiger Hinweis auf Kooperation mit ausländischen Anwälten

 

UWG §§ 1.3 - Kooperationspartner

 

Es ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt auf dem Briefbogen seiner Kanzlei auf im Ausland niedergelassene Anwälte, die er bei Fragen des ausländischen Rechts ständig zu Rate zieht, als "Kooperationspartner" hinweist.

 

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.1.1993 - I ZR 43/91)

 

Die Beklagten betreiben eine Rechtsanwaltspraxis in Gronau. Mit den niederländischen Kollegen G. & Partner in Enschede arbeiten sie u.a. in der Weise zusammen, dass sie bei der Mandantenberatung auftretende Fragen des niederländischen Rechts jeweils von einem dieser niederländischen Kollegen gutachterlich klären lassen und zum Gegen­stand ihrer Beratung machen. Auf diese Zusammenarbeit weisen sie in den Briefbögen im Anschluss an die Angaben zu ihrer Kanzlei wie folgt hin:

 

"Kooperationspartner

Advocatenkantoor & Partners B.V.

Enschede (Niederlande)".

 

Die klagende Rechtsanwaltskammer hat den Hinweis auf die niederländischen Koopera­tionspartner als wettbewerbswidrig beanstandet. LG Münster und OLG Hamm haben die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

 

Aus den Gründen: I. . . . II. Der Hinweis der beklagten Rechtsanwälte auf ihre Kooperation mit den niederländischen Kollegen erweist sich als ein in der Sache und in der Form rechtlich nicht zu beanstandender, der Information dienender Werbehinweis.

 

1. Der Ansicht der Revisionserwiderung, der Streitfall sei schon deshalb einer wettbe­werbsrechtlichen Beurteilung entzogen, weil der Kooperationshinweis auf den Briefbögen der Beklagten nicht als Werbung zu beurteilen sei, kann allerdings nicht beigetreten werden. Der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit den genannten niederländischen Kollegen beschreibt des näheren das Dienstleistungsangebot der Beklagten und wird von der interessierten Öffentlichkeit, welche von diesem Hinweis Kenntnis erlangt, auch als werbendes Angebot aufgefasst. Es begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Inhalt und die Form des Hinweises auf die Koope­ration mit den niederländischen Kollegen auf dem Briefbogen der Beklagten der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterzogen hat.

 

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, dass einem Rechtsanwalt werbende Hinweise im geschäftlichen Verkehr nur verwehrt sind, soweit darin eine Werbung um Praxis - entweder in der Form des unaufgeforder­ten direkten Herantretens an potentielle Mandanten oder in der Form eines sensationel­len oder reklamehaften Sichherausstellens - oder soweit darin eine Werbung mit irre­führenden Angaben zu sehen ist. Das Verbot der irreführenden Werbung findet seine Grundlage in der für jeden Werbungtreibenden geltenden Norm des § 3 UWG. Das Verbot der Werbung um Praxis, das die Möglichkeiten der Werbung eines Rechtsanwalts im Vergleich zu Gewerbetreibenden beschränkt, findet seine Grundlage in § 1 UWG i. V. mit § 43 BRAO. Nach dem gesetzlichen Berufsbild des Rechtsanwalts übt dieser als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen freien Beruf und kein Gewerbe aus. Folglich er­weisen sich Werbemethoden, die Ausdruck eines geschäftsmäßigen, in erster Linie am Gewinn orientierten Verhaltens sind, als unzulässig. Eine sachlich zutreffende Informationswerbung des Rechtsanwalts, die nicht in den Bereich der reklamehaften Selbstanpreisung fällt, ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

Diese Grundsätze werden auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie meint aber, der Kooperationshinweis verlasse die Grenzen einer zulässigen Informationswerbung und sei zudem irreführend. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

 

a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die Grenzen zwischen einer dem Rechtsanwalt erlaubten Informationswerbung und einer ihm verbotenen reklamehaften Selbstanpreisung fließend sind. Es kann weder allein aus der Attraktivität einer beworbenen Dienstleistung eines Rechtsanwalts auf eine zulässige reklamehafte Selbstanprei­sung geschlossen werden, noch kann allein aus der Richtigkeit der werbenden Darstel­lung gefolgert werden, diese sei dem Unwerturteil unzulässiger Werbung um Praxis ent­zogen. Es bleibt vielmehr der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten, ob das - sachlich zutreffende - Dienstleistungsangebot die Werbung in der gewählten Form rechtfer­tigt. Die Darstellung des Dienstleistungsangebots des Rechtsanwalts muss ihre der Sa­che nach angemessene Form finden, um nicht als eine reklamehafte Selbstdarstellung zu erscheinen, wie sie bei einem Gewerbetreibenden noch toleriert werden kann. Je gerin­ger der sachliche Wert der angepriesenen Information ist, der im wesentlichen durch das Informationsbedürfnis der rechtsuchenden Öffentlichkeit bestimmt wird, desto zurückhal­tender muss der werbende Hinweis gestaltet sein. Dabei kann für die Beurteilung der Zu­lässigkeit der Form einer Informationswerbung eines Rechtsanwalts neben der sachli­chen Bedeutung der Information insbesondere deren Rahmen und Anlass sowie deren Häufigkeit von Bedeutung sein.

 

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen.

 

Der Hinweis auf die namentlich genannten niederländischen Kollegen als Kooperationspartner ist sachlich zutreffend. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts arbeiten die Beklagten mit den niederländischen Kollegen u. a. in der Art zusammen, dass sie zur Klärung von Fragen des niederländischen Rechts, die durch ihre Mandaten aufgeworfen werden, ständig Rat bei den ge­nannten niederländischen Kollegen einholen und deren Gutachten zur Grundlage ihrer Beratung machen. Hierüber klärt der Kooperationshinweis auf. Daran besteht auch ein Informationsbedürfnis.

 

Der Ratsuchende, der sich Fragen des fremden Rechts gegenübersieht, hat ein erfahrungsgemäß nicht zu vernachlässigendes Interesse daran zu wissen, ob ein rascher Informationsaustausch mit kundigen Anwälten aus dem fremden Rechtskreis hergestellt werden kann.

 

Auf die Frage, ob das Interesse der Öffentlichkeit darüber hinaus als ein "erhebliches" angesehen werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, da die gewählte Form des Kooperationshinweises im Verhältnis zu seinem sachlichen Informationswert nicht als unangemessen angesehen werden kann. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Hinweis auf dem Briefbogen nicht blickfangmäßig herausgestellt wird, vielmehr deutlich kleiner gedruckt ist als die Namen der Beklagten selbst.

 

b) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, die beworbene Kooperation reiche über ein selbstverständliches Leistungsangebot eines Rechtsanwalts im grenznahen Bereich nicht hinaus und sei deshalb als eine irreführende Werbung i. S. des § 3 UWG zu verbieten. Die Revision führt hierzu an, dass es erfahrungsgemäß jedem Rechtsanwalt in einem Grenzgebiet möglich sei, einen Kollegen jenseits der Grenze zu benennen. Mit dieser Darstellung vernachlässigt die Revision das darüber hinausreichende Leistungsangebot der ständigen Zusammenarbeit der Beklagten mit bestimmten niederländischen Kollegen, die auf Anfrage Gutachten zu den im Mandat aufgeworfenen Fragen des niederländischen Rechts erstellen, welche zum Gegenstand der eigenverant­wortlichen Beratung der Beklagten gemacht werden.

 

c) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Begriff "Kooperation" sei nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise (§ 3 UWG) falsche Vorstellungen über die Art des beworbenen Dienstleistungsangebots zu begründen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die mit dem Begriff der Kooperation verbundene Vorstellung des Verkehrs von einer Zusammenarbeit ohne bestimmte gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen als Partner einer Anwaltssozietät oder einer Eu­ropäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) i. S. der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985 entspricht den vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten des Streitfalls.