Briefbögen eines
Rechtsanwalts: Zulässiger Hinweis auf Kooperation mit ausländischen Anwälten
UWG §§ 1.3 -
Kooperationspartner
Es ist
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsanwalt auf dem
Briefbogen seiner Kanzlei auf im Ausland niedergelassene Anwälte, die er bei
Fragen des ausländischen Rechts ständig zu Rate zieht, als "Kooperationspartner"
hinweist.
(Bundesgerichtshof, Urteil
vom 21.1.1993 - I ZR 43/91)
Die Beklagten betreiben
eine Rechtsanwaltspraxis in Gronau. Mit den niederländischen Kollegen G. &
Partner in Enschede arbeiten sie u.a. in der Weise zusammen, dass sie bei der
Mandantenberatung auftretende Fragen des niederländischen Rechts jeweils von
einem dieser niederländischen Kollegen gutachterlich klären lassen und zum Gegenstand
ihrer Beratung machen. Auf diese Zusammenarbeit weisen sie in den Briefbögen im
Anschluss an die Angaben zu ihrer Kanzlei wie folgt hin:
"Kooperationspartner
Advocatenkantoor &
Partners B.V.
Enschede
(Niederlande)".
Die klagende
Rechtsanwaltskammer hat den Hinweis auf die niederländischen Kooperationspartner
als wettbewerbswidrig beanstandet. LG Münster und OLG Hamm haben die
Unterlassungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Aus
den Gründen: I. . . . II. Der Hinweis der
beklagten Rechtsanwälte auf ihre Kooperation mit den niederländischen Kollegen
erweist sich als ein in der Sache und in der Form rechtlich nicht zu
beanstandender, der Information dienender Werbehinweis.
1. Der Ansicht der
Revisionserwiderung, der Streitfall sei schon deshalb einer wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung entzogen, weil der Kooperationshinweis auf den Briefbögen der
Beklagten nicht als Werbung zu beurteilen sei, kann allerdings nicht
beigetreten werden. Der Hinweis auf die Zusammenarbeit mit den genannten
niederländischen Kollegen beschreibt des näheren das Dienstleistungsangebot der
Beklagten und wird von der interessierten Öffentlichkeit, welche von diesem
Hinweis Kenntnis erlangt, auch als werbendes Angebot aufgefasst. Es begegnet
damit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Inhalt und die
Form des Hinweises auf die Kooperation mit den niederländischen Kollegen auf
dem Briefbogen der Beklagten der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung unterzogen
hat.
Das Berufungsgericht ist
bei seiner Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, dass einem Rechtsanwalt
werbende Hinweise im geschäftlichen Verkehr nur verwehrt sind, soweit darin
eine Werbung um Praxis - entweder in der Form des unaufgeforderten direkten
Herantretens an potentielle Mandanten oder in der Form eines sensationellen
oder reklamehaften Sichherausstellens - oder soweit darin eine Werbung mit irreführenden
Angaben zu sehen ist. Das Verbot der irreführenden Werbung findet seine
Grundlage in der für jeden Werbungtreibenden geltenden Norm des § 3 UWG. Das
Verbot der Werbung um Praxis, das die Möglichkeiten der Werbung eines
Rechtsanwalts im Vergleich zu Gewerbetreibenden beschränkt, findet seine
Grundlage in § 1 UWG i. V. mit § 43 BRAO. Nach dem gesetzlichen Berufsbild
des Rechtsanwalts übt dieser als unabhängiges Organ der Rechtspflege einen
freien Beruf und kein Gewerbe aus. Folglich erweisen sich Werbemethoden, die
Ausdruck eines geschäftsmäßigen, in erster Linie am Gewinn orientierten
Verhaltens sind, als unzulässig. Eine sachlich zutreffende Informationswerbung
des Rechtsanwalts, die nicht in den Bereich der reklamehaften Selbstanpreisung
fällt, ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Diese Grundsätze werden
auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Sie meint aber, der
Kooperationshinweis verlasse die Grenzen einer zulässigen Informationswerbung
und sei zudem irreführend. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
a) Das Berufungsgericht
hat nicht verkannt, dass die Grenzen zwischen einer dem Rechtsanwalt erlaubten
Informationswerbung und einer ihm verbotenen reklamehaften Selbstanpreisung
fließend sind. Es kann weder allein aus der Attraktivität einer beworbenen
Dienstleistung eines Rechtsanwalts auf eine zulässige reklamehafte Selbstanpreisung
geschlossen werden, noch kann allein aus der Richtigkeit der werbenden Darstellung
gefolgert werden, diese sei dem Unwerturteil unzulässiger Werbung um Praxis entzogen.
Es bleibt vielmehr der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten, ob das - sachlich
zutreffende - Dienstleistungsangebot die Werbung in der gewählten Form rechtfertigt.
Die Darstellung des Dienstleistungsangebots des Rechtsanwalts muss ihre der Sache
nach angemessene Form finden, um nicht als eine reklamehafte Selbstdarstellung
zu erscheinen, wie sie bei einem Gewerbetreibenden noch toleriert werden kann.
Je geringer der sachliche Wert der angepriesenen Information ist, der im
wesentlichen durch das Informationsbedürfnis der rechtsuchenden Öffentlichkeit
bestimmt wird, desto zurückhaltender muss der werbende Hinweis gestaltet sein.
Dabei kann für die Beurteilung der Zulässigkeit der Form einer
Informationswerbung eines Rechtsanwalts neben der sachlichen Bedeutung der
Information insbesondere deren Rahmen und Anlass sowie deren Häufigkeit von
Bedeutung sein.
Gemessen an diesen
Grundsätzen lässt die Beurteilung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht
erkennen.
Der Hinweis auf die
namentlich genannten niederländischen Kollegen als Kooperationspartner ist
sachlich zutreffend. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts arbeiten die Beklagten mit den
niederländischen Kollegen u. a. in der Art zusammen, dass sie zur Klärung von
Fragen des niederländischen Rechts, die durch ihre Mandaten aufgeworfen werden,
ständig Rat bei den genannten niederländischen Kollegen einholen und deren
Gutachten zur Grundlage ihrer Beratung machen. Hierüber klärt der
Kooperationshinweis auf. Daran besteht auch ein Informationsbedürfnis.
Der Ratsuchende, der sich
Fragen des fremden Rechts gegenübersieht, hat ein erfahrungsgemäß nicht zu
vernachlässigendes Interesse daran zu wissen, ob ein rascher
Informationsaustausch mit kundigen Anwälten aus dem fremden Rechtskreis
hergestellt werden kann.
Auf die Frage, ob das
Interesse der Öffentlichkeit darüber hinaus als ein "erhebliches"
angesehen werden kann, kommt es im Streitfall nicht an, da die gewählte Form
des Kooperationshinweises im Verhältnis zu seinem sachlichen Informationswert nicht
als unangemessen angesehen werden kann. Hierzu hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Hinweis auf dem Briefbogen nicht
blickfangmäßig herausgestellt wird, vielmehr deutlich kleiner gedruckt ist als
die Namen der Beklagten selbst.
b) Der Revision kann auch
nicht darin beigetreten werden, die beworbene Kooperation reiche über ein
selbstverständliches Leistungsangebot eines Rechtsanwalts im grenznahen Bereich
nicht hinaus und sei deshalb als eine irreführende Werbung i. S. des § 3 UWG zu
verbieten. Die Revision führt hierzu an, dass es erfahrungsgemäß jedem
Rechtsanwalt in einem Grenzgebiet möglich sei, einen Kollegen jenseits der
Grenze zu benennen. Mit dieser Darstellung vernachlässigt die Revision das
darüber hinausreichende Leistungsangebot der ständigen Zusammenarbeit der
Beklagten mit bestimmten niederländischen Kollegen, die auf Anfrage Gutachten
zu den im Mandat aufgeworfenen Fragen des niederländischen Rechts erstellen,
welche zum Gegenstand der eigenverantwortlichen Beratung der Beklagten gemacht
werden.
c) Auch die weitere
Beurteilung des Berufungsgerichts, der Begriff "Kooperation" sei
nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise
(§ 3 UWG) falsche Vorstellungen über die Art des beworbenen Dienstleistungsangebots
zu begründen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die mit dem Begriff
der Kooperation verbundene Vorstellung des Verkehrs von einer Zusammenarbeit
ohne bestimmte gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen als Partner einer
Anwaltssozietät oder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
(EWIV) i. S. der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25.7.1985
entspricht den vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten des
Streitfalls.