Immobilienerwerb
in den Niederlanden - Risiken für deutsche Käufer
Wer ein
Grundstück in den Niederlanden erwirbt, kommt nicht umhin, sich mit dem
niederländischen Recht zu befassen, da nach Internationalem Privatrecht das
Recht des Staats gilt, in welchem das Grundstück liegt. Nachfolgend einige
Fallstricke des niederländischen Rechts.
1.
Kaufvertrag formlos gültig
Im
Gegensatz zum deutschen Recht ist der Grundstückskaufvertrag formlos gültig.
Insbesondere ist notarielle Beurkundung nicht erforderlich. Es genügt schon
eine mündliche Einigung.
Dem deutschen Grundstückskäufer ist daher dringend zu empfehlen, vor der Aufnahme von Grundstücksverhandlungen deutlich zu machen, daß alle Vereinbarungen unverbindlich sind, solange sie nicht in eine von ihm bestimmte Form (etwa Schriftform oder notarielle Beurkundung) gegossen sind.
2. Die
"voorlopige koopakte" ist nicht vorläufig!
Wer glaubt, er verstehe etwas niederländisch und aufgefordert wird, eine sog. "voorlopige koopakte" zu unterzeichnen, läuft Gefahr, das Schriftstück als "vorläufigen Kaufvertrag" anzusehen. Weit gefehlt! Auch als "voorlopige koopakte" oder "voorlopige koopovereenkomst" bezeichnete Schriftstücke sind rechtsverbindliche Kaufverträge, wenn sie unterschrieben sind.
3.
Vorsicht Vertragsstrafe!
Besonders
tückisch sind Formularkaufverträge: diese enthalten in der Regel eine
10 %ige Vertragsstrafe für den Fall, daß der Käufer es sich anders
überlegt.
Deutsche Käufer, die in der Vorstellungswelt leben, daß nur notariell beurkundete Kaufverträge verbindlich sind, laufen Gefahr, privatschriftliche Verträge, die als "voorlopige koopakte" bezeichnet werden, als eine reine Absichtserklärung anzusehen, die sie zu nichts verpflichtet. Ein böses Erwachen erleben sie dann, wenn sie sich vom Gericht sagen lassen müssen, daß sie einen nach niederländischem Recht wirksamen Grundstückskaufvertrag abgeschlossen haben und sie verurteilt werden, 10 % des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu zahlen, weil sie vom Kauf Abstand genommen haben.
4. Gefahr der
Doppelzahlung des Kaufpreises - das Zurückbehaltungsrecht des Baubeteiligten
Nach niederländischem Recht hat jeder, der bei der Errichtung eines Bauwerks beteiligt war, ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Zahlung seiner Vergütung. So braucht z.B. der Schlüsselfertigbauunternehmer den Schlüssel an seinen Auftraggeber nicht zu übergeben, solange seine Vergütung nicht bezahlt ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht des Baubeteiligten gegenüber dem Auftraggeber besteht auch im deutschen Recht.
Die
Besonderheit des niederländischen Rechts liegt nun darin, dass das
Zurückbehaltungsrecht des Baubeteiligten nicht nur gegenüber dem Auftraggeber,
sondern auch gegenüber Dritten (d.h. Nicht-Auftraggebern) wirkt - insbesondere
auch gegenüber einem Grundstückskäufer.
Das
Risiko eines Zurückbehaltungsrechts besteht bei im Bau befindlichen Gebäuden
und Neubauten. Ein Grundstückskäufer, der sich nicht gegen
Zurückbehaltungsrechte von Baubeteiligten - hierzu gehören auch Subunternehmer
des Hauptunternehmers, Architekt, Ingenieur und Statiker - absichert, riskiert
daher, daß er den Kaufpreis zahlen muß und obendrein noch die Handwerker und
Planer.
Besonders tückisch ist das Zurückbehaltungsrecht deshalb, weil es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist. Der Baubeteiligte muß das Zurückbehaltungsrecht allerdings in irgendeiner Weise kenntlich machen. Beispielsweise durch Bauzaun, Bauschild, Nichtüberlassung des Besitzes an den Auftraggeber, fehlende Funktionstauglichkeit seines Gewerks - er behält etwa den Chip für die Heizungsanlage noch ein. Informationen darüber, ob die Baubeteiligten in irgendeiner Weise für Dritte kenntlich gemacht haben, daß sie ihr Geld noch nicht erhalten haben, lassen sich am sichersten durch eine eigene gründliche Baubegehung gewinnen -
die bloße Einsicht in vom Verkäufer vorgelegte Abnahmeprotokolle reicht nicht
aus.
Es empfiehlt sich, die Kaufpreiszahlung davon abhängig zu machen, daß das Bauvorhaben fertiggestellt ist und kein Zurückbehaltungsrecht von Baubeteiligten besteht. Abhilfe bietet auch eine vom Verkäufer gestellte Bankgarantie gegen Zurückbehaltungsrechte von Baubeteiligten.
GENSCH - deutsch/niederländisches Anwaltsbüro.
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